Stellungnahme der AkdÄ zur frühen Nutzenbewertung § 35a SGB V von Nivolumab – neues Anwendungsgebiet: Leberzellkarzinom, nicht resezierbar oder fortgeschritten, Erstlinie, Kombination mit Ipilimumab.
Mit dem Start des 4. Quartals im Jahr 2025 gibt es natürlich wieder einen neuen Quartalsbüberblick für Praxen - bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden und informieren Sie sich über alles Wissenswerte rund um Ihren gastroenterologischen Praxisalltag.
Nicht immer bietet ein zugelassenes Medikament bzw. ein neuer Wirkstoff auch einen Vorteil gegenüber dem bisherigen Therapiestandard. Daher hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seit 2011 die Aufgabe, nach Markteintritt von neu zugelassenen Arzneimitteln eine Nutzenbewertung durchzuführen. Er prüft, ob und in welchem Ausmaß ein Zusatznutzen…
Das IQWiG hat den monoklonalen Antikörper Guselkumab in 2 randomisierten Studien bewertet – bei Colitis ulcerosa und Morbus Crohn. Das Ergebnis: Kein Zusatznutzen gegenüber Golimumab bzw. Ustekinumab, außer bei einzelnen Subgruppen mit Biologika-Vortherapie. Die Daten liefern dennoch wichtige Impulse für die Versorgung chronisch-entzündlicher…
Nicht immer bietet ein zugelassenes Medikament bzw. ein neuer Wirkstoff auch einen Vorteil gegenüber dem bisherigen Therapiestandard. Daher hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seit 2011 die Aufgabe, nach Markteintritt von neu zugelassenen Arzneimitteln eine Nutzenbewertung durchzuführen. Er prüft, ob und in welchem Ausmaß ein Zusatznutzen…
Nicht immer bietet ein zugelassenes Medikament bzw. ein neuer Wirkstoff auch einen Vorteil gegenüber dem bisherigen Therapiestandard. Daher hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seit 2011 die Aufgabe, nach Markteintritt von neu zugelassenen Arzneimitteln eine Nutzenbewertung durchzuführen. Er prüft, ob und in welchem Ausmaß ein Zusatznutzen…
Wie steht es um die enterale Ernährung mit bilanzierten Diäten in Deutschland? Der Gemeinsame Bundesausschluss (G-BA) ruft Hersteller und Fachgesellschaften zur Teilnahme an einer groß angelegten Onlinebefragung auf – mit Blick auf mögliche Anpassungen der Arzneimittel-Richtlinie.
Mit dem Start des 3. Quartals im Jahr 2025 gibt es natürlich wieder einen neuen Quartalsbüberblick für Praxen – bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden und informieren Sie sich über alles Wissenswerte rund um Ihren onkologischen Praxisalltag.
Nicht immer bietet ein zugelassenes Medikament bzw. ein neuer Wirkstoff auch einen Vorteil gegenüber dem bisherigen Therapiestandard. Daher hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seit 2011 die Aufgabe, nach Markteintritt von neu zugelassenen Arzneimitteln eine Nutzenbewertung durchzuführen. Er prüft, ob und in welchem Ausmaß ein Zusatznutzen…
Nicht immer bietet ein zugelassenes Medikament bzw. ein neuer Wirkstoff auch einen Vorteil gegenüber dem bisherigen Therapiestandard. Daher hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seit 2011 die Aufgabe, nach Markteintritt von neu zugelassenen Arzneimitteln eine Nutzenbewertung durchzuführen. Er prüft, ob und in welchem Ausmaß ein Zusatznutzen…
Nicht immer bietet ein zugelassenes Medikament bzw. ein neuer Wirkstoff auch einen Vorteil gegenüber dem bisherigen Therapiestandard. Daher hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seit 2011 die Aufgabe, nach Markteintritt von neu zugelassenen Arzneimitteln eine Nutzenbewertung durchzuführen. Er prüft, ob und in welchem Ausmaß ein Zusatznutzen…
Nicht immer bietet ein zugelassenes Medikament bzw. ein neuer Wirkstoff auch einen Vorteil gegenüber dem bisherigen Therapiestandard. Daher hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seit 2011 die Aufgabe, nach Markteintritt von neu zugelassenen Arzneimitteln eine Nutzenbewertung durchzuführen. Er prüft, ob und in welchem Ausmaß ein Zusatznutzen…
Bei zurzeit in Umlauf befindlichen Chargen von Emblaveo® 1,5 g/0,5 g Pulver für ein Konzentrat zur Herstellung von Infusionslösung traten gebrochene oder gerissene Durchstechflaschen auf.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Änderungen der Mindestmengenregelungen für die chirurgische Behandlung von Rektumkarzinomen beschlossen. Diese Änderungen betreffen die Kodegruppe 5-484 und sollen die Qualität der chirurgischen Versorgung verbessern.