Streit um FernbehandlungBGH prüft Grenzen der Online-Diagnose

Der  Bundesgerichtshof (BGH) untersucht, ob ein deutsches Werbeverbot für rein digitale Diagnosen europarechtskonform ist – und wie weit Telemedizin über Ländergrenzen hinweg gehen darf.

Monika Skolimowska/dpa-Zentralbi
Der BGH prüft, ob Werbung für ärztliche Fernbehandlungen im EU-Ausland trotz Heilmittelwerbegesetz zulässig ist.

Darf ein Gesundheitsunternehmen im Internet für Online-Diagnosen durch Ärzte in Irland werben? Das steht im Moment beim BGH in Karlsruhe auf dem Prüfstand. In der mündlichen Verhandlung drehte es sich heute um die Frage, ob ein Werbeverbot mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Eine Entscheidung soll erst zu einem späteren Zeitpunkt fallen.

Das beklagte Unternehmen Wellster Healthtech aus München vermittelt übers Internet ärztliche Beratung und Medikamente – etwa für Erektionsstörungen. Patienten füllen dazu einen Fragebogen aus und bekommen eine «Online-Diagnose» von einem kooperierenden Arzt in Irland. Ein persönliches Gespräch, Video- oder Telefonanruf gibt es laut BGH nicht. Dem Anbieter zufolge ist ein Gespräch möglich, aber nicht zwingend. Der Arzt stellt ein Rezept aus und leitet es an eine Versandapotheke weiter, die den Versand der Medikamente abwickelt.

Wann ist Fernbehandlung ohne Arztkontakt zulässig?

Der Verband Sozialer Wettbewerb sieht in der Werbung für dieses Angebot einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Danach ist Werbung für Fernbehandlungen grundsätzlich verboten – es sei denn, sie erfolgt «unter Verwendung von Kommunikationsmedien», und ein persönlicher Kontakt mit dem Arzt ist nach «allgemein anerkannten fachlichen Standards» nicht nötig. Der Verband - zu dessen Mitgliedern Ärztekammern und Kliniken zählen - sieht hier keine solche Ausnahme und klagte auf Unterlassung.

Am Landgericht München hatte er zunächst keinen Erfolg. In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht München der Klage im April 2024 aber statt. Weil bei den betroffenen Krankheitsbildern auch psychische Ursachen und psychotherapeutische Maßnahmen denkbar seien, sei ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient zur Diagnose und Behandlung erforderlich, entschied der Senat. Wellster Healthtech legte Revision ein, sodass nun der BGH den Fall verhandelte. (Az. I ZR 118/24)

Europäische Dienstleistungsfreiheit als möglicher Schlüsselpunkt

Da es im Verfahren um irische Ärzte geht, könnte die Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union (EU) eine Rolle spielen, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch. Diese erlaubt es Unternehmen und Selbstständigen, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend in der gesamten EU anzubieten. Sie kann aber im Ermessen der Mitgliedsstaaten zum Beispiel zum Gesundheitsschutz beschränkt werden. Der BGH könnte zu diesem Aspekt auch dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen.

Es gehe um die Grundsatzfrage, wie Telemedizin in Europa rechtlich eingeordnet wird, sagte Manuel Nothelfer, Gründer und Geschäftsführer von Wellster. «Das Verfahren zeigt, dass das deutsche Recht an einer Stelle mit der europäischen Realität kollidiert. Wenn wir Telemedizin als Teil der Versorgung wollen, brauchen wir einen modernen, klaren und europarechtskonformen Rahmen – für alle Anbieter und für alle Ärztinnen und Ärzte.»