Sozialgericht Mainz zur GKV-LeistungspflichtAbnehmspritze bleibt Lifestyle-Produkt und daher Privatvergnügen

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden: Gesetzlich Versicherte haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für das Adipositas-Medikament Wegovy. Die Richter sehen in dem GLP-1-Analogon ein Lifestyle-Produkt – und damit keinen erstattungsfähigen Bestandteil der GKV-Versorgung (GLP-1: glucagon-like peptide 1). Das Urteil könnte Signalwirkung für ähnliche Fälle haben.

Abnehmspritzen bleiben Privatvergnügen
Roberto Pfeil/dpa
Abnehmspritzen bleiben privat: Das Sozialgericht Mainz sieht darin ein Lifestyle-Medikament – und damit keinen Fall für die Solidargemeinschaft.

Mainz (dpa/lrs) – Die Krankenkasse einer gesetzlich Versicherten muss nicht die Kosten für eine sogenannte Abnehmspritze übernehmen. Dies urteilte das Sozialgericht Mainz. Demnach habe die versicherte Frau bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für das Mittel «Wegovy» beantragt, welche der Versicherer ablehnte.

Keine Kassenleistung trotz ärztlicher Verordnung

Diese Ablehnung bestätigte das Gericht nun, da es sich um ein Arzneimittel zur Gewichtsreduktion und damit um ein «Lifestyle-Produkt» handele (Az.: S 7 KR 76/24).

Lifesyle-Produkte seien von der Versorgung gesetzlicher Krankenkassen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Krankenkassen seien durch die Verfassung nicht verpflichtet, «alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei», so das Gericht. Anders sei dies nur bei lebensbedrohlichen Krankheiten, welche bei der Klägerin jedoch nicht vorgelegen habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.