Hinweis: Alle Inhalte stammen von der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Weiterführende Informationen zu den einzelnen Beiträgen finden Sie auf dieser Seite.
Abrechnung und Vergütung
Seit 1. Januar
Der Orientierungswert ist auf 12,3934 Cent gestiegen (2024: 11,9339 Cent). Damit erhöhen sich die Preise aller ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen um 3,85 Prozent. Die Anpassung hatte der Bewertungsausschuss im September beschlossen.
Seit 1. Januar
Auch für endoskopische Eingriffe an Galle, Leber und Pankreas, für Eingriffe an Analfisteln, an Hoden und Nebenhoden sowie Lymphknotenbiopsien gibt es jetzt eine Hybrid-DRG.
Die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2025, die der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die KBV abgeschlossen haben, enthält 22 Fallpauschalen. Zehn davon sind neu.
In welchen Fällen Ärzte sie abrechnen können, ist im Leistungskatalog aufgeführt (Anlage 1). Er enthält 575 OPS-Kodes, für die eine spezielle sektorengleiche Vergütung gilt. Die Hybrid-DRG nach Paragraf 115f SGB V wurde zum 1. Januar 2024 eingeführt.
Daneben greifen seit Jahresbeginn weitere Maßnahmen zur Förderung des ambulanten Operierens. So ist eine verlängerte Nachbeobachtung von bis zu 24 Stunden für weitere Prozeduren des Anhangs 2 zum EBM möglich. Neu ist außerdem die GOP 31540 (33 Punkte / 4,09 Euro) für ein erweitertes Schmerzmanagement über einen Plexus-, Spinal- oder Periduralkatheter während der Nachbeobachtung. Die operierenden Fachgruppen sowie Anästhesisten können den Zuschlag zur GOP 31530 für bestimmte Prozeduren des Anhangs 2 halbstündlich und bis zu 24 Stunden abrechnen.
Seit 1. Januar
Das Verzeichnis der operativen Prozeduren im Anhang 2 zum EBM wurde routinemäßig an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels angepasst. Neu in dem Verzeichnis sind zudem zwei Eingriffe zur Senkung des Augeninnendrucks. Der Anhang 2 enthält alle operativen Eingriffe, die Vertragsärzte ambulant durchführen und nach EBM abrechnen können.
Seit 1. Januar
Bei der Verabreichung des Arzneimittels Velsipity kann die Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der oralen Gabe eines Arzneimittels berechnet werden. Dazu hat der Bewertungsausschuss den Wirkstoff Etrasimod im EBM ergänzt.
Seit 1. Januar
Die Onkologie-Vereinbarung wurde angepasst. So wurde klargestellt, dass die Kostenpauschale 86520 auch für endokrine Therapien im Stadium mit Fernmetastasen gemäß der TNM-Klassifikation M1 abgerechnet werden kann. Ferner sind die Androgenrezeptor-Signalweg-Inhibitoren und selektive CYP17A1-Inhibitoren jetzt explizit aufgeführt, sodass die Kostenpauschale auch bei einer oralen Gabe dieser Medikamente berechnet werden kann.
Seit 1. Januar
Die in der Kodierunterstützung hinterlegten Regeln werden jährlich überprüft. Für 2025 betreffen die Anpassungen insbesondere Diagnosen aus den Bereichen Sepsis, Ileus und Frakturen der Wirbelsäule, die meist stationär gestellt werden. Ferner wurden die Regeln für den Diabetes mellitus, den akuten Vorderwandinfarkt und die Hypertonie mit Herz- und/oder Nierenbeteiligung angepasst. Die Kodierunterstützung ist in die Praxissoftware integriert und soll Ärzte und Psychotherapeuten beim Verschlüsseln von Diagnosen unterstützen.
Digitale Praxis
Seit 1. Januar
Analog zum Orientierungswert ist auch die monatliche Pauschale um 3,85 Prozent gestiegen, die Ärzte und Psychotherapeuten für die Installation und den Betrieb der Telematikinfrastruktur einschließlich Anwendungen wie eRezept oder eArztbrief erhalten.
Seit 1. Januar
Die Pauschale für die ePA-Erstbefüllung kann weiterhin abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat die Gebührenordnungspositionen im EBM bis Ende 2025 verlängert. Mit Blick auf den Start der neuen ePA wurde auch vereinbart, die Vergütung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der ePA durchgeführt werden müssen, zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sollen mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossen werden.
Seit 1. Januar
Solang der bundesweite Rollout nicht erfolgt ist, müssen Ärzte und Psychotherapeuten keine finanziellen Nachteile befürchten, wenn sie das aktuelle ePA-Modul nicht installiert haben. Darüber hatte das Bundesministerium für Gesundheit die KBV informiert.
Gesetzgebung
Seit 1. Januar
Eines der letzten Gesetze, welches die geplatzte Ampel-Regierung noch auf den Weg gebracht hat, ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). Es soll für eine stärkere Spezialisierung sorgen und so zu einer höheren Behandlungsqualität beitragen. Zudem wird die Vergütung umgestellt; so sollen Krankenhäuser 60 Prozent der Gelder allein schon für das Vorhalten von Angeboten bekommen. Gleichzeitig sieht das KHVVG mehrere Regelungen vor, die es Krankenhäusern erlauben sollen, im größeren Umfang an der haus- und fachärztlichen Versorgung teilnehmen zu können. Für die Umstrukturierung erhalten sie ab 2026 für zehn Jahre 50 Milliarden Euro. Die KBV sieht darin eine Wettbewerbsverzerrung und befürchtet eine weitere Schwächung der Praxen, denn Haus- und Fachärzte erhalten diese Förderung nicht. Sie hat deshalb eine EU-Beschwerde eingereicht.
Qualitätsprüfung
Seit 1. Januar
Aufgrund gleichbleibend guter Ergebnisse bei Qualitätsprüfungen wurden die Stichprobenprüfungen in der Kernspintomographie ab diesem Jahr ausgesetzt. Dadurch verringern sich die Bürokratieaufwände für Praxen, ohne dass die hohe Qualität der Patientenversorgung gefährdet ist. Über eine mögliche Wiederaufnahme der Prüfungen wird laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses bis Ende 2028 mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2030 entschieden.
Unfallversicherung
Seit 1. Januar
In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es eine Reihe neuer Leistungen. So werden jetzt erstmals zahlreiche ärztliche Bescheinigungen und das Ausstellen von Verordnungen vergütet.
Verordnungen
Seit 1. Januar
Das Ausgabenvolumen für Arzneimittel steigt in diesem Jahr bundesweit um 5,1 Prozent. Im Heilmittelbereich erwarten die KBV und der GKV-Spitzenverband ein Plus von mindestens 3,5 Prozent. Das haben die Verhandlungen zu den Rahmenvorgaben für das aktuelle Jahr ergeben.
Weiterbildung
Seit 1. Januar
Um 400 Euro wurde der monatliche Gehaltszuschuss zur Förderung der Weiterbildung in Arztpraxen erhöht. Er beträgt nunmehr monatlich 5.800 Euro je Vollzeitstelle.
Service-Tipps
Zur Einführung der neuen elektronischen Patientenakte hält die KBV auf ihrer Internetseite umfassende Informationen für Praxen bereit. Neben einer ausführlichen Praxisinformation, kurzen Videos, einem Schaubild für den Praxisalltag und einer umfassenden FAQ-Liste finden Ärzte und Psychotherapeuten dort auch Antworten auf rechtliche Fragen. Das Angebot wird in Kürze unter anderem um ein Serviceheft in der Reihe PraxisWissen sowie eine Patienteninformation ergänzt.
Alle Informations- und Serviceangebote zur ePA:
Sich über die elektronische Patientenakte informieren und gleichzeitig Fortbildungspunkte sammeln – das können Ärzte und Psychotherapeuten im Fortbildungsportal der KBV. Die Fortbildung ist kostenfrei und ergänzt die Informationsangebote, mit denen die KBV die Praxen auf die ePA ab 2025 vorbereiten will. Sie ist mit 6 CME-Punkte zertifiziert.